Ausstattung:Bebauungsplan
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans XIII-11, festgesetzt am 02.05.1958. Dieser setzt für das Grundstück ein durch Baugrenzen definiertes Baufenster mit 2 Vollgeschossen für Wohnbauten (allgemein) sowie private Grünflächen (nicht überbaubare Grundstücksflächen) fest. Der Ausbau eines Dachgeschosses wäre zusätzlich zu den 2 Vollgeschossen möglich (kein kaschiertes Vollgeschoss).
Zudem gilt der Bebauungsplan XIII- A vom 9. Juli 1971 (GVBl. 5.8.1971 S. 1234). Für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen und für die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen sind die entsprechenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 maßgebend.
Die bebaubare Fläche beträgt 2/10 des Baugrundstücks in offener Bauweise. Das bedeutet, dass zum Nachbargrundstück ein Abstand eingehalten werden muss. Auf dem Grundstück dürfen von den 1412qm2, 20% sprich 282qm2 der Grundstücksfläche innerhalb des Baufensters, mit einem jeweiligen Abstand zur Grundstücksgrenze bebaut werden.
„Von der Regelung über das Maß der baulichen Nutzung können Abweichungen im Rahmen einer Nutzung von 0,6 m² Bruttogeschoßfläche je m² Baugrundstück ausnahmsweise zugelassen werden.“
Das würde bedeuten, da das Grundstück 1412m2 groß ist, darf ein Gebäude mit der maximal Wohnfläche (Bruttogeschoßfläche) von 847qm2 errichtet werden.
Vorstellbar wäre es z.B. ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils 60 bis 80qm2 zu erstellen, so wie das bei einem der Nachbarhäusern gemacht wurde.
Da eine Einzel- oder Doppelhausbebauung nicht explizit festgelegt ist, wäre eine Teilung in der Mitte des Grundstücks im Hinblick auf eine Doppelhausbebauung möglich. Jedoch müsste genau überlegt werden, ob dies mit den Maßen des Baufensters empfehlenswert wäre.
Eine weitere Alternative wäre an das vorhandene Haus anzubauen, wobei immer nur innerhalb des Baufensters gebaut werden darf.
Bebauungspläne:
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